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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt
Beschluss verkündet am 03.04.2007
Aktenzeichen: 2 M 53/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 123
Wendet sich der Adressat eines Leistungsbescheides gegen dessen Vollstreckung schlechthin, ist statthafter Rechtsbehelf für ein solches Begehren in der Hauptsache die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO.
Gründe:

Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Abänderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht dem einstweiligen Rechtsschutzantrag der Antragstellerin zu Recht stattgegeben.

Dem Antragsgegner ist allerdings darin beizupflichten, dass der Antrag nicht nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 Abs. 1 ZPO statthaft ist, sondern stattdessen nach § 123 VwGO. Das führt aber nicht zur Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung; denn diese lässt sich (auch) auf die zuletzt genannte Vorschrift stützen.

§ 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO verweist "für die Vollstreckung" auf das Achte Buch der ZPO und somit auch auf die dort geregelten vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehelfe der §§ 767 und 769 ZPO. Anwendbar sind die Bestimmungen der §§ 167 ff. VwGO jedoch nur auf Vollstreckungen aus den in § 168 VwGO genannten gerichtlichen Vollstreckungstiteln, nicht dagegen auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten wie des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 167 RdNr. 14, Pietzner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 167 RdNr. 58 f.; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 167 RdNr. 6, jeweils mit Hinweisen auf Entscheidungen aus der Rechtsprechung). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung des beschließenden Senats (OVG LSA, Beschl. v. 09.10.2002 - Az.: 2 M 328/02 - JURIS). In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich, also einem Titel im Sinne des § 168 Abs. 1 Nr. 3 VwGO, und nur insoweit hat der Senat die Zulässigkeit eines auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 769 ZPO gestützten Rechtsbehelfs bejaht (vgl. auch NdsOVG, Beschl. v. 14.10.1999 - 1 O 5699/98 - NVwZ-RR 2000, 573). Gegen Vollstreckungen aus Verwaltungsakten stehen den Betroffenen hingegen die Rechtsbehelfe nach den Vorschriften der VwGO zu. Soweit es sich bei den danach in Frage kommenden Vollstreckungshandlungen um Verwaltungsakte handelt, kann sich der Adressat gegen diese mit den Rechtsbehelfen des Widerspruchs (§ 68 VwGO) und der Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) sowie - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr setzen. Eine solche Vorgehensweise wäre im vorliegenden Fall auch in Betracht gekommen. Die zur Vollziehung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides erlassene Vollstreckungsandrohung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 18.10.2006 stellt einen Vollstreckungsverwaltungsakt dar, gegen den sich die Antragstellerin im Wege der Anfechtungsklage (vgl. § 66 VwVG LSA) und des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO hätte zur Wehr setzen können. Ein solcher Antrag hätte auch Aussicht auf Erfolg gehabt, weil die in dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid festgesetzte Leistung - wie noch darzulegen ist - derzeit noch nicht fällig ist und es mithin an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA fehlt. Der Antragstellerin geht es aber nicht darum, nur die Vollstreckungsandrohung der Oberfinanzdirektion Magdeburg und damit lediglich einen einzelnen Vollstreckungsverwaltungsakt anzugreifen. Vielmehr wendet sie sich gegen die (derzeitige) Vollstreckung schlechthin. Statthafter Rechtsbehelf für ein solches Begehren ist in der Hauptsache die vorbeugende Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO (vgl. VGH BW, Urt. v. 24.02.1992 - 5 S 2520/91 - NVwZ 1993, 72; HessVGH, Beschl. v. 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - NVwZ-RR 1989, 507) und im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 13.09.1994 - 9 M 4213/94 - KKZ 1996, 12; HessVGH, Beschl. v. 04.05.1988 - 4 TH 3493/86 - a.a.O.; OVG NRW, Beschl. v. 08.06.2000 - 14 B 2135/99 - KStZ 2000, 237).

Der Annahme, dass der Rechtsbehelf nach § 123 VwGO statthaft ist, steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Antragstellerin ihren einstweiligen Rechtsschutzantrag im Zusammenhang mit einer Vollstreckungsgegenklage im Sinne des § 767 ZPO erhoben hat und demnach offenbar selbst davon ausgegangen ist, ihr Antrag sei als solcher im Sinne des § 769 ZPO statthaft. Maßgeblich für die Statthaftigkeit ist das Begehren des Rechtsschutzsuchenden. Dieses ist hier darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus dem streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid vorläufig einzustellen. Eine solche Entscheidung lässt sich aber nicht nur auf der Grundlage des § 769 ZPO sondern - wie dargelegt - auch auf der Grundlage des § 123 VwGO treffen. Vor diesem Hintergrund ist auch weder eine Auslegung noch eine Umdeutung des Antrags erforderlich (vgl. zur Unzulässigkeit einer solchen Umdeutung: OVG LSA, Beschl. v. 16.03.2007 - 2 M 36/07 -). Vielmehr bedarf es lediglich eines entsprechenden Austauschs der Norm im Rahmen der Entscheidungsbegründung.

Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO liegen vor. Der Anordnungsgrund ergibt sich daraus, dass die Oberfinanzdirektion Magdeburg mit Bescheid vom 18.10.2006 die Vollstreckung angedroht hat und diese damit unmittelbar bevorsteht. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Sie hat einen Anspruch auf vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung, weil es derzeit an der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA fehlt. Nach dieser Vorschrift darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist. Das ist derzeit noch nicht der Fall. Der Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26.07.2005 enthält im Abschnitt C die (gemäß § 7 Abs. 1 VwKostG LSA zulässige) Fälligkeitsbestimmung, dass der Gesamtbetrag nicht bereits mit der Bekanntgabe des Bescheides, sondern erst am 07.09.2005 zahlbar ist. Unterhalb dieser Bestimmung findet sich die Anmerkung: "Wenn Sie gegen den Bescheid zu A (Kostenanlass) einen Rechtsbehelf eingelegt haben, dann beachten Sie bitte den Hinweis auf Seite 2." Dort heißt es unter der Rubrik "Erläuterungen zu Abschnitt C": "Sollten Sie gegen den auf Seite 1, Abschnitt A genannten Bescheid (Kostenanlass) den darin vorgesehenen Rechtsbehelf einlegen, so sind die festgesetzten Kosten erst nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Warten Sie dann bitte eine spätere Zahlungsaufforderung ab." Diese besondere Fälligkeitsbestimmung greift hier. Die Antragstellerin hat gegen den im Abschnitt A genannten Bescheid - d.h. den Bescheid über Fleischhygienegebühren vom 30.06.2005 - den darin vorgesehenen Rechtsbehelf, nämlich Widerspruch, eingelegt, der mit einem Widerspruchsbescheid zurückgewiesen wurde. Anschließend hat sie Klage erhoben, über die - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden wurde. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund dessen zu der Annahme gelangt, dass noch kein "Abschluss des Verfahrens" im Sinne der genannten Fälligkeitsbestimmung vorliegt. Etwas anderes würde zwar dann gelten, wenn man den Begriff "Verfahren" einschränkend dahingehend auslegte, dass darunter nur das Widerspruchsverfahren zu verstehen ist. Dieser Frage ist hier aber schon deshalb nicht weiter nachzugehen, weil es insoweit an einem entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdebegründungsschrift fehlt.

Der Antragsgegner kann auch nicht mit seinem Einwand durchdringen, die Regelung unter der Rubrik "Erläuterungen zu Abschnitt C" sei für ihn nicht verbindlich. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hängt die Verbindlichkeit einer in einem Bescheid getroffenen Bestimmung nicht davon ab, ob sie im Bescheidtenor oder im Begründungsteil (bzw. - was der Antragsgegner hervorhebt - auf "Seite 2" des Bescheides) enthalten ist. Maßgeblich ist lediglich, ob sie überhaupt Regelungscharakter hat, d.h. für den Adressaten als verbindliche Regelung zu verstehen ist. Das ist hier der Fall. Auf einen möglicherweise entgegenstehenden anderslautenden Willen der Bescheidverfasserin kommt es insoweit nicht an. Soweit die Regelung auf einen "Kostenanlass" Bezug nimmt, ist entgegen dem Vorbringen des Antragsgegners auch nicht etwa auf die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchungen und eine hierauf bezogene Anfechtung abzustellen, sondern - wie sich aus der Bestimmung selbst zweifelsfrei ergibt - auf die hier erfolgte Anfechtung des unter Abschnitt A genannten Fleischhygienegebührenbescheides.

Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, er habe die "Stundungserklärung", wenn sie denn verbindlich sein sollte, jedenfalls im nachhinein widerrufen. Es bedarf hier keiner Vertiefung, ob und unter welchen Voraussetzungen die getroffene Fälligkeitsbestimmung nachträglich widerrufen bzw. geändert werden kann. Jedenfalls liegt eine solche Widerrufs- oder Änderungserklärung schon inhaltlich nicht vor. Soweit die Oberfinanzdirektion Magdeburg die Antragstellerin im Wege der Mahnung und Vollstreckungsandrohung zur Zahlung des noch nicht fälligen Betrages aufforderte, ist das keine neue Fälligkeitsbestimmung, zumal nicht einsichtig ist, weshalb die Oberfinanzdirektion Magdeburg berechtigt sein sollte, die von dem Antragsgegner und damit einer anderen Behörde getroffene Fälligkeitsbestimmung neu zu treffen. Soweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, die (erneute) Zahlungsaufforderung stelle einen Widerruf dar, ist das lediglich als Parteivortrag zu werten, nicht aber als Änderung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides hinsichtlich der dort geregelten Fälligkeitsbestimmung.

Auch die übrigen Einwendungen des Antragsgegners verfangen nicht:

Der einstweilige Rechtsschutzantrag der Antragstellerin ist nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die ihr gegenüber erlassenen Kostenfestsetzungsbescheide teilweise bereits 2005 erlassen wurden. Die darin festgesetzten Gebühren sind - wie dargelegt - noch nicht fällig. Gleichwohl sieht sich die Antragstellerin einer Vollstreckungsandrohung ausgesetzt. Es ist ihr gutes Recht und keineswegs missbräuchlich, wenn sie deshalb gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb dies von der Leistung einer Sicherheit abhängen sollte.

Das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ist auch nicht deshalb unrichtig, weil die der Antragstellerin gegenüber erlassenen Kostenfestsetzungsbescheide (teilweise) bereits gerichtlich überprüft und für rechtmäßig befunden wurden. Im vorliegenden Verfahren geht es nicht um die Rechtmäßigkeit dieser Bescheide, sondern um ihre Vollziehbarkeit.

Im Übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht deshalb fehlerhaft, weil es das Verwaltungsgericht unterlassen hat, die Oberfinanzdirektion Magdeburg, die für die Vollstreckung des streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheides zuständig ist, gemäß § 65 VwGO beizuladen. Mit dem bloßen Geltendmachen von Verfahrensfehlern kann eine Beschwerde nämlich nicht erfolgreich geführt werden. Es kommt vielmehr darauf an, ob die Beschwerde inhaltlich begründet ist oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 22.07.2005 - 2 M 79/05 -; Beschl. v. 24.10.2006 - 2 M 305/06). Abgesehen davon liegen die Voraussetzungen für eine Beiladung gemäß § 65 VwGO auch nicht vor. Es mag zwar durchaus erwägenswert sein, ob die Vollstreckungszuständigkeit der Oberfinanzdirektion Magdeburg eine rechtliche Betroffenheit im Sinne des § 65 Abs. 1 oder Abs. 2 VwGO begründet. Die Oberfinanzdirektion Magdeburg ist auch grundsätzlich beiladungsfähig, weil das Land Sachsen-Anhalt in § 8 Satz 1 AGVwGO LSA (vom 28.01.1992 [GVBl LSA S. 36], zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.04.1994 [GVBl LSA S. 549]) in Ausübung der Ermächtigung des § 61 Nr. 3 VwGO bestimmt hat, dass auch Landesbehörden fähig sind, am Verfahren beteiligt zu sein. Sie kann jedoch deshalb nicht nach § 65 VwGO - weder nach dessen Abs. 1 noch Abs. 2 - zu dem vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren beigeladen werden, weil darin der Antragsgegner als eine andere Behörde desselben Rechtsträgers Hauptbeteiligter ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11/02 - NVwZ 2003, 216 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Zweck der Beiladung ist es vor allem, im Interesse der Prozessökonomie durch die damit verbundene Rechtskrafterstreckung auf Dritte, die in der Sache betroffen sind, die Ergebnisse eines Rechtsstreits auch ihnen gegenüber zu sichern. Außerdem soll dem beigeladenen Dritten die Möglichkeit gegeben werden, durch die Verfahrensbeteiligung seine Interessen in den Prozess der Hauptbeteiligten einzubringen und so auch zur umfassenden Sachaufklärung beizutragen. Eine Beiladung der in der Sache auch betroffenen Behörden neben der nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO beklagten Behörde desselben Rechtsträgers ist zur Erreichung dieser Zwecke schon deshalb nicht geboten und auch nicht gerechtfertigt, weil das gegenüber der beklagten Behörde ergangene Urteil gegenüber dem Land als dessen Rechtsträger in Rechtskraft erwächst und damit auch alle seine Landesbehörden nach Maßgabe des § 121 VwGO bindet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11/02 - a.a.O.). Entsprechendes soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 28.08.2002 - a.a.O.) auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gelten, auch wenn die hierbei ergehenden gerichtlichen Entscheidungen nur in eingeschränkte Rechtskraft erwachsen. In Anwendung dieser Grundsätze verbietet sich eine Beiladung der Oberfinanzdirektion Magdeburg; denn das Landesverwaltungsamt, das den streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat und gegen das sich nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 8 Satz 2 AGVwGO LSA der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes richtet, und die Oberfinanzdirektion Magdeburg, die für die Vollstreckung dieses Bescheides zuständig ist, gehören demselben Rechtsträger an. Beide sind Behörden des Landes Sachsen-Anhalt.

Der Antragsgegner kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass es an seiner Passivlegitimation fehle und dass die Antragstellerin ihren Antrag vielmehr gegen die für die Vollstreckung zuständige Oberfinanzdirektion Magdeburg hätte richten müssen. Zwar ist dieser Einwand nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, wenn man davon ausgeht, dass Verpflichtungsanordnungen gemäß § 123 VwGO an die zuständige Behörde zu richten sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 RdNr. 30 mit Hinweis auf VGH BW, DVBl 1977, 211). Andererseits ist jedoch auch hier zu berücksichtigen, dass der gerichtliche Beschluss - wie dargelegt - ohnehin sowohl den Antragsgegner als auch die Oberfinanzdirektion Magdeburg bindet, weil beide dem Land Sachsen-Anhalt und damit demselben Rechtsträger zugeordnet sind, dem gegenüber der Beschluss in Rechtskraft erwächst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.08.2002 - 9 VR 11/02 - a.a.O.). Hinzu kommt, dass es sich bei dem Antragsgegner um diejenige Behörde handelt, die den zu vollstreckenden Kostenfestsetzungsbescheid erlassen hat, und dass es für die Antragstellerin nicht ersichtlich ist, wie die körperschaftsinternen Zuständigkeiten zwischen dem Antragsgegner und der Oberfinanzdirektion Magdeburg hinsichtlich der Vollstreckung von Leistungsbescheiden im einzelnen ausgestaltet sind. Auch wendet sich die Antragsgegnerin nicht konkret gegen die Vollstreckungsandrohung der Oberfinanzdirektion Magdeburg vom 18.10.2006, sondern gegen die Vollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners schlechthin. Schließlich erscheint es wenig glaubhaft, dass der Antragsgegner keine Möglichkeit hat, die Vollstreckung des von ihm erlassenen Kostenfestsetzungsbescheides durch eine Behörde desselben Rechtsträgers zu verhindern. Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht der Antragstellerin den begehrten einstweiligen Rechtsschutz nicht allein deswegen versagt hat, weil sie ihren Antrag gegen diejenige von zwei Behörden desselben Rechtsträgers gerichtet hat, die den zu vollstreckenden Verwaltungsakt erlassen hat, mag sie auch für die Durchführung der angedrohten Vollstreckung nicht zuständig sein. Dies gilt umso mehr, als man hier auch erwägen könnte, ob der Antrag nicht ohnehin anstatt gegen den Antragsgegner oder die Oberfinanzdirektion gegen das Land zu richten gewesen wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. § 78 RdNr. 11, wonach der Landesgesetzgeber eine Regelung nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO nur für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen treffen kann) und nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zur Bezeichnung des Beklagten die Angabe der Behörde genügt.

Der Antragsgegner rügt schließlich ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe seine Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es ihn vor seiner Entscheidung nicht darauf hingewiesen habe, dass es seinen Argumenten nicht zu folgen gedenke. Es ist nicht einmal im Hauptsacheverfahren rechtlich geboten, dass das Gericht am Schluss der mündlichen Verhandlung bekannt gibt, wie es die bisher festgestellten Tatsachen voraussichtlich würdigen und voraussichtlich entscheiden wird (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 14 RdNr. 23 a.E. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Dies gilt erst Recht für das Eilverfahren, in dem in aller Regel eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 2 VwGO (Kosten) und auf §§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG (Streitwert).

Ende der Entscheidung

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